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1. In seinem Schreiben vom 3. Juni 1999 hat der Hl. Vater das intensive
Bemühen der katholischen Kirche in Deutschland zum Schutz der ungeborenen
Kinder anerkannt.
Die von Johannes Paul II. vorgelegte Entscheidung geht von der weitgehenden
Anerkennung des neu entwickelten und von der Deutschen Bischofskonferenz
beabsichtigten "Beratungs- und Hilfeplans" aus. Dieser Plan,
der die auf das Leben orientierte Beratung mit einer Reihe von Hilfsangeboten
verbindet, macht das Ziel der kirchlichen Beratungstätigkeit noch
klarer verständlich als bisher; es geht um die tatkräftige Unterstützung
der Frauen in Konfliktsituationen und um die unbedingte Verteidigung des
Lebensrechtes der ungeborenen Kinder.
Damit die rechtliche und moralische Qualität dieses Dokumentes unzweideutig
wird, soll in der brieflichen Bescheinigung, die den Frauen im Rahmen
des Beratungs- und Hilfeplans auf Wunsch ausgehändigt wird, nur das
Ziel der Beratung und Hilfe erwähnt und am Ende der Satz hinzugefügt
werden: "Diese Bescheinigung kann nicht zur Durchführung straffreier
Abtreibungen verwendet werden."
2. Wir folgen diesem Ersuchen des Papstes, indem wir in der Schwangerenkonfliktberatung
bleiben und den klärenden Zusatz in das Dokument aufnehmen. Schon
bisher heißt es in dem vorgesehenen Beratungs- und Hilfeplan: "Die
Aushändigung dieses Beratungs- und Hilfeplans bedeutet keinerlei
Akzeptanz eines Schwangerschaftsabbruchs." Diese schon bisher zum Ausdruck
gebrachte Intention wird durch den Zusatz nochmals verdeutlicht. "Diese
Bescheinigung kann nicht zur Durchführung straffreier Abtreibungen
verwendet werden".
3. Die Kirche weiß sich dem unbedingten Einsatz für jedes
ungeborene Kind verpflichtet. Dieser Einsatz läßt keine Zweideutigkeiten
oder Kompromisse zu. Die Schwangerenkonfliktberatung bietet eine Möglichkeit,
diesen Einsatz für das Leben zu verwirklichen. Der genannte Zusatz
stellt die Beratung eindeutiger in diese Perspektive für das Leben
hinein.
Damit nimmt die Kirche in Deutschland zugleich ihre vom Staat unabhängige
Kompetenz zur Entscheidung ihrer eigenen Angelegenheiten in Anspruch.
Das Grundgesetz (vgl. Art 140 in Verbindung mit Art 137 Abs. 3 WRV) garantiert
der Kirche die selbständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Dieser Freiraum umfaßt
auch den gesamten Bereich der kirchlichen Caritas und damit die Beratung
schwangerer Frauen.
4. Ziel der staatlichen Pflichtberatung ist es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203), das Leben des ungeborenen Kindes zu
schützen sowie im Sinne des Lebens zu beraten und entsprechende Hilfen
anzubieten. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben,
auch das ungeborene, zu schützen. Die Rechtsordnung muß die
rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts
des Ungeborenen gewährleisten. Damit berühren sich die Rechtskreise
des kirchlichen und des staatlichen Rechtes an diesem Punkt in ihrer Zielsetzung.
5. Angesichts der Unabhängigkeit der kirchlichen Entscheidungskompetenz,
ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, wie sie das Grundgesetz vorsieht,
und angesichts der Tatsache, daß sowohl die kirchliche als auch
die staatliche Ordnung in dieser Frage das gleiche Ziel haben, nämlich
das Leben des Kindes zu schützen, gehen wir davon aus, daß
die kirchlichen Beratungsstellen im Rahmen des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes
(§ 5 ff) vom 21. August 1995 als anerkannte Beratungsstellen ihre eigene
Aufgabe erfüllen und ihre Tätigkeit weiter ausüben.
Würzburg, den 22. Juni 1999
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